Es hat gedauert – aber ich komme voran.
Ich habe mich noch einmal wegen der Energiepreispauschale schlau gemacht.
Das Bundesministerium der Finanzen kümmert sich tatsächlich auch um Kleinstkrauter:
Ein Sprecher des Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) verwies auf das online verfügbare Informationsangebot des BMF. Dort ist ein FAQ unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html zur Energiepreispauschale zu finden.
Die Frage, wie es Kleinstunternehmer anstellen sollen, auch in den Genuss dieser Pauschale zu gelangen, selbst wenn sie keine 300,- € Steuern zahlen, wird dort unter Ziff. VII. 4. beantwortet:
„Wie wird die EPP an anspruchsberechtigte Personen ausgezahlt, wenn keine Einkünfte als Arbeitnehmer bezogen und keine Vorauszahlungen für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz geleistet werden? Die EPP wird vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Passt also nächstes Jahr genau auf eure Einkommenserklärung auf – und denkt gegebenenfalls auch an eine „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages“.