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Ein schwerbehinderter Bewerber bestand einen Eignungstest eines Arbeitgebers nicht – trotzdem er alle Vorzüge genoss, die Schwerbehinderten zustehen (Einzelprüfungszimmer, mehr Zeit etc.). Daraufhin definierte ihn der Arbeitgeber für nicht geeignet für diese Stelle – und lud ihn gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch ein.
Der Bewerber jedoch hielt sich für geeignet und sah die Nichteinladung, bei der er seiner Meinung nach den Arbeitgeber dennoch von seinen Qualitäten und Qualifikationen hätte, überzeugen können, als Diskriminierung an. Er klagte und erhielt recht.
Die gesamte Darlegung des Falls und die Erklärung finden Sie hier.
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